
Rückkauf von Wertpapieren
Das Aktiengesetz erlaubt den Rückkauf von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals. Der Rückkauf muss von der Hauptversammlung genehmigt werden.
Im Rahmen der am 18.5.2010 abgehaltenen ordentlichen Hauptversammlung wurde der Vorstand mit folgenden Inhalten zum Aktienrückkauf ermächtigt:
| Volumen: |
Bis zu 10 Prozent des Grundkapitals |
| Geltungsdauer: |
30 Monate ab Datum der Beschlussfassung |
| Preisspanne: |
EUR 1 bis EUR 150 |
| Verwendung: |
Der Vorstand ist ermächtigt die Aktien einzuziehen oder mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich 17.5.2015 eine andere Art der Veräußerung der eigenen Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zu beschließen, wobei diese Ermächtigungen einmal oder mehrmals und ganz oder in Teilen ausgeübt werden können. |
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Es gibt derzeit keinen Beschluss des Vorstands diese Ermächtigung zum Aktienrückkauf zu nutzen. Die Angaben zu in der Vergangenheit zurückgekauften Aktien finden Sie hier.